Allgemeine Verkaufsbedingungen

1. Unsere Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich aufgrund dieser allgemeinen Verkaufsbedingungen, sofern sie nicht mit unserer schriftlichen Zustimmung abgeändert oder ausgeschlossen werden.

2. Alle Angebote sind bis zur Auftragsbestätigung freibleibend. Übersandte Muster sind immer unverbindliche Ansichtsmuster, soweit sie nicht ausdrücklich als Ausfallmuster bezeichnet sind.

3. Die Berechnung des Kaufpreises erfolgt zu den am Tag der Lieferung gültigen Preisen. Im Falle einer Erhöhung des Preises ist der Käufer berechtigt, vom Kauf- vertrag zurückzutreten. Erhöhungen der Frachten, Steuern, Gebühren, Zölle und anderen öffentlichen Abgaben sowie die Folgen währungspolitischer Maßnahmen nach erfolgtem Kaufabschluss gehen in vollem Umfang zu Lasten des Käufers.

4. Bei Lieferungen cif, fob, frei Rheinhäfen usw. ist eine offene und ungehinderte Schifffahrt auf den in Betracht kommenden Wasserstraßen Bedingung. Liege- und Standgelder, Zuschläge für Niedrig- und Hochwasser, Eisliegegelder u. ä. sind vom Käufer zu tragen.

5. Alle Sendungen reisen auf Gefahr des Käufers. Die Wahl des Transportmittels wird von uns getroffen. Sobald die Ware dem Transportführer übergeben ist, sind unsere Verpflichtungen unter Ausschluss jeder weiteren Verantwortung erfüllt. Die Transport-, Feuer-, Bruch- und Diebstahlversicherung wird von uns nicht gedeckt.

6. Bei Überschreitung der Lieferfrist durch höhere Gewalt können Schadensersatz- ansprüche nicht geltend gemacht werden.

7. Mängelrügen werden nur dann berücksichtigt, wenn sie sofort, spätestens 8 Tage nach Erhalt der Ware, geltend gemacht werden. Sie entbinden nicht von der termin- gerechten Zahlungsverpflichtung und berechtigen nicht zu Abzügen an unserer Rechnung, es sei denn, dass die Mängelrüge rechtskräftig festgestellt oder von uns schriftlich der Höhe und dem Grunde nach anerkannt wurde. In diesem Fall sind Abzüge in Höhe der unbestrittenen Forderung möglich. Weist der Käufer einen Schaden nach, so vergüten wir als Höchstbetrag den Wert der mangelhaft gelieferten Ware.

8. Sämtliche Zahlungen haben in bar ohne Abzug zu den in unseren Rechnungen genannten Terminen zu erfolgen. Skontiabzüge sind nur gestattet, wenn sie schriftlich von uns zugesagt sind. Importwaren sind grundsätzlich netto ohne jeden Abzug zahlbar. Bei verspäteter Zahlung hat der Auftraggeber vom Fälligkeitstage an Verzugszinsen in Höhe von
8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank zu zahlen. Wir nehmen Schecks und rediskontfähige ordnungsgemäß versteuerte Wechsel nach Vereinbarung zahlungshalber an. Gutschriften über Wechsel und Schecks erfolgen vorbehaltlich des Einganges abzüglich der Spesen und Auslagen mit Wertstellung des Tages, an dem wir über den Gegenwert verfügen können.

9. Alle unsere Forderungen werden unabhängig von der Laufzeit sofort fällig, wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt oder Umstände be- kannt werden, die seine Kreditwürdigkeit in Frage stellen. Wir sind dann berechtigt, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauskasse auszuführen oder von allen laufenden Verträgen zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.

10. Alle von uns gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung von sämtlichen gegenwärtigen und zukünftigen Forderungen – gleich aus welchem Rechtsgrund – sowie bis zur Einlösung der dafür hingegebenen Wechsel und Schecks, einschließlich aller Nebenspesen und Kosten aus der Geschäftsverbindung, unser Eigentum, auch wenn Zahlungen für besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden. Dies gilt auch dann, wenn die Forderungen in eine laufende Rechnung aufgenommen werden und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für die Saldo- forderung. Barzahlungen, Banküberweisungen oder Scheckzahlungen, die gegen Übersendung eines von uns ausgestellten und vom Käufer akzeptierten Wechsels erfolgen, gelten erst dann als Zahlung, wenn der Wechsel vom Bezogenen eingelöst und wir endgültig aus der Wechselhaftung befreit sind. Durch Verarbeitung der von uns gelieferten Waren erwirbt der Käufer kein Eigentum an den ganz oder teilweise hergestellten Sachen; die Verarbeitung erfolgt unentgeltlich ausschließlich für uns. Sollte dennoch der Eigentumsvorbehalt durch irgendwelche Umstände erlöschen, so sind sich der Käufer und wir schon jetzt darüber einig, dass das Eigentum an den Sachen mit der Verarbeitung an uns übergeht. Die Übereignung nehmen wir hiermit an. Der Käufer bleibt unentgeltlicher Verwahrer der Ware. Bei der Verarbeitung mit noch in Fremdeigentum stehenden Waren erwerben wir Miteigentum an den neuen Sachen. Der Umfang dieses Miteigentums ergibt sich aus dem Verhältnis des Rechnungswertes der von uns gelieferten Waren zum Rechnungswert der übrigen Ware. Eigentumsvorbehaltsware im ursprünglichen oder umgebildeten Zustand darf nur im ordentlichen Geschäftsverkehr veräußert werden, nur solange der Käufer nicht in Verzug ist, in seinen Vermögensverhältnissen keine wesentliche Ver- schlechterung eintritt und nur unter Eigentumsvorbehalt. Zu anderen Verfügungen ist der Käufer nicht berechtigt. Der Käufer tritt hiermit die Forderung aus einem Weiterverkauf der Vorbehaltsware an uns ab, und zwar auch insoweit, als die Ware verarbeitet ist. Enthält das Verarbeitungsprodukt neben unserer Vorbehaltsware nur solche Gegenstände, die entweder dem Käufer gehörten oder aber nur unter dem so genannten einfachen Eigentumsvorbehalt geliefert worden sind, so tritt der Käufer die gesamte Kaufpreisforderung an uns ab. Im anderen Falle, d.h. beim Zusammen- treffen der Vorauszessionen an mehrere Lieferanten steht uns ein Bruchteil der Forderung zu, entsprechend dem Verhältnis des Rechnungswertes unserer Vor- behaltsware zum Rechnungswert der anderen verarbeiteten Gegenstände. Soweit unsere Gesamtforderungen aus solchen Abtretungen zu mehr als 125 % zweifelsfrei gesichert sind, wird der Überschuss der Außenstände auf Verlangen des Käufers nach unserer Auswahl freigegeben. Der Käufer kann, solange er uns gegenüber seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, bis zum Widerruf die Außenstände für sich einziehen. Mit einer Zahlungseinstellung, der Beantragung oder Eröffnung des Konkurses, eines gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleichsverfahrens, einem Scheck- oder Wechselprotest oder einer erfolgten Pfändung erlischt das Recht zum Weiterkauf oder Verarbeitung der Ware und zum Einzug der Außenstände. Danach eingehende abgetretene Außenstände sind sofort auf einem Sonderkonto anzu- sammeln. Etwaige Warenrücknahmen durch uns erfolgen immer nur sicherungs- halber; auch wenn nachträglich Teilzahlungen gestattet werden, liegt darin kein Rücktritt vom Vertrage begründet. Der Käufer hat Eigentumsvorbehaltsware auch im umgebildeten Zustand gegen Feuer und Diebstahl als fremde Sache zu versichern und dies uns auf Verlangen nachzuweisen. Er tritt bereits hierdurch seine gesamten, ihm aus diesen Versicherungen zustehenden Ansprüche unwiderruflich für die Dauer des Eigentumsvorbehaltes und der sich aus diesen Eigentumsvorbehalts- bestimmungen ergebenen Höhe an uns ab. Es gilt der erweiterte Eigentumsvorbehalt gemäß unseren allgemeinen Geschäftsbedingungen

11. Erfüllungsort für die Lieferung ist die jeweilige Versandstätte, für die Zahlung ist es Eltville am Rhein. Als Gerichtsstand werden ausschließlich die für Eltville am Rhein zuständigen Gerichte vereinbart. Zwischen den Vertragsparteien gilt das in der Bundesrepublik Deutschland geltende Recht.
Stand 2018

Adresse

Dominik Georg Luh
65343 Eltville am Rhein

Tel.: +49-6123-70373-0
Fax: +49-6123-70373-17
Luh@technografit.de

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